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Kosten

Kosten

Allgemeines

Nachfolgend möchten wir einige Erläuterungen zur Berechnung der Anwaltsgebühren geben, aufgrund der Komplexität dieses Themas können wir aber lediglich einen kurzen Überblick verschaffen. Die Regelungen des Gebührenrechts können natürlich nicht vollständig dargestellt werden.
Gerne erläutern wir die für Sie entstehenden Anwaltkosten und weitere Kostenrisiken im Rahmen der Besprechung Ihrer Angelegenheit.


Ob sich der Gang zum Anwalt lohnt, muss jeder selbst entscheiden. Wenn man aber durch einen anwaltlichen Rat einen aussichtslosen Prozess vermeiden kann, hat man am Ende sicher Geld gespart. Wer eine Rechtsschutzversicherung besitzt, dessen Kosten werden im Rahmen des jeweiligen Rechtschutzvertrages übernommen; derjenige muss dann nur noch die eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung zahlen.
Gewinnt man mit anwaltlicher Hilfe einen Prozess, muss der Gegner die Kosten tragen (Ausnahme: arbeitsgerichtliche Verfahren in erster Instanz, hier trägt jede Partei ihre Anwaltkosten selbst). Auch wer einen wichtigen Vertrag schließen will, sollte den Rat eines Anwalts einholen, um Kosten und Ärger in der Zukunft einzusparen. Denn wenn das Kind einmal in den Brunnen gefallen ist, ist es auch für einen Anwalt schwierig oder möglicherweise gar nicht mehr möglich, ein positives Ergebnis zu erzielen.


Anwaltsgebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
und dem zugehörigen Gebührenverzeichnis (VV RVG) gesetzlich geregelt.
Wegen der unterschiedlichen Gebühren für die verschiedenartigen Tätigkeiten des Rechtsanwaltes ist es wichtig, vor dem Besuch beim Anwalt zu überlegen, ob nur eine Beratung gewünscht wird oder der Anwalt die Sache außergerichtlich klären soll oder ob eine gerichtliche Vertretung gewünscht wird.


Die Gebühren richten sich nach dem sog. Gegenstandswert, d.h. dem Wert der Angelegenheit. Hierunter versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht dieser dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Ehescheidung, Kündigung, Vertragsgestaltung) ist der Gegenstandswert entweder den besonderen gesetzlichen Vorschriften oder der umfangreichen Rechtsprechung zu entnehmen. Notfalls muss der Anwalt den Wert schätzen. Im gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert auf Antrag der Parteien vom Gericht festgesetzt.


Für die genaue Berechnung der Gebühren existiert eine Gebührentabelle, aus der der Rechtsanwalt die bei dem jeweiligen Gegenstandswert anfallenden Gebühren je nach Umfang, Schwierigkeitsgrad und Haftungsrisiko der Angelegenheit entnehmen kann.


Für Menschen, die die Kosten eines Prozesse nicht aufbringen können, gibt es die Möglichkeit Beratungs- oder Prozesskostenhilfe zu beantragen. Auch hierüber beraten wir Sie gern.


Weitergehende Informationen zum Gebührenrecht können Sie dem Link www.rechtsanwaltsgebühren.de entnehmen. Für eventuelle Fehler auf dieser Seite wird keine Haftung übernommen. Es kann auch nicht geprüft werden, ob die dort angegebenen Informationen dem aktuellen Stand entsprechen.

Beratungstätigkeit

Für eine mündliche oder schriftliche Beratung, d.h. eine lediglich interne Tätigkeit des Rechtsanwalts, oder für die Mediation kann dieser sein Honorar seit dem 1.7.2006 mit dem Mandanten selbst vereinbaren. Hierfür fallen keine Wertgebühren mehr an. Der Anwalt soll mit dem Mandanten eine Gebührenvereinbarung treffen und kann hierin entweder ein Pauschal- oder ein Zeithonorar vereinbaren.


In unserer Kanzlei vereinbaren wir mit gewerblichen Mandanten, die wir ständig vertreten gerne Pauschalhonorare, damit die Anwaltskosten für unsere Beratungstätigkeit für diese zeitlich unabhängig und monatlich leicht nachvollziehbar sind.

Bei Einzelmandaten vereinbaren wir üblicherweise ein Zeithonorar, welches sich je nach Rechtsgebiet im Gebührenrahmen von 160 bis 120 Euro netto pro Stunde bewegt. Damit liegen wir im Durchschnitt der Anwaltsgebühren für ländliche Gebiete.


Sofern nach einer Beratung eine außergerichtliche Tätigkeit in derselben Angelegenheit erforderlich wird, wird die Beratungsgebühr vollständig auf die Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit angerechnet.


Wenn der Mandant ein sehr geringes Einkommen erzielt (insbesondere wenn dieser ALG II-Leistungen bezieht), kann dieser einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe beim Gericht des Wohnsitzes stellen. Es fällt dann nur die Beratungshilfegebühr i.H.v. 10 Euro netto an, die restlichen Anwaltsgebühren werden von der Staatskasse übernommen, wenn die Beraungshilfe bewilligt wird.

Außergerichtliche Tätigkeit

Bei einem zivilrechtlichen Vertretungsmandat (außergerichtliche Tätigkeit nach außen hin), können folgende Gebühren aus dem Gegenstandswert anfallen:

- Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 0,5 bis 2,5 (Mittelgebühr 1,3) und
- Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG i.H.v. 1,5, wenn der Anwalt beim Abschluss eines Vertrages mitgewirkt hat, durch den der Streit beigelegt wird (außergerichtlicher Vergleich.

Für die genaue Berechnung der Gebühren existiert eine Gebührentabelle, aus der der Rechtsanwalt die bei dem jeweiligen Gegenstandswert anfallenden Gebühren je nach Umfang, Schwierigkeitsgrad und Haftungsrisiko der Angelegenheit entnehmen kann.


Sofern eine Beratungstätigkeit vorangegangen ist, wird die Gebühr für diese Tätigkeit vollständig auf die Geschäftsgebühr angerechnet, wenn es sich um dieselbe Angelegenheit handelt.


Bei einem sozialrechtlichen Vertretungsmandat fallen üblicherweise Betragsrahmengebühren in Höhe einer Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG von 40 bis 520 Euro netto (Mittelgebühr 280 Euro) an.


Bei einer strafrechtlichen Angelegenheit entsteht zunächst eine Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall gemäß Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 30 bis 300 Euro (Mittelgebühr 165 Euro) und darüber hinaus eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4101 VV RVG in Höhe von 30 bis 250 Euro (Mittelgebühr 140 Euro). Sofern sich der Mandant in Haft befindet erhöht sich diese Gebühr.
Wenn durch die Tätigkeit des Anwalts die Hauptverhadlung entbehrlich wird, weil z.B. das Ermittlungsverfahren endgültig eingestellt wird, erhält der Anwalt noch eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4141 VV RVG (siehe Kosten für gerichtliche Tätigkeit).


Bei Tätigkeiten im Bußgeldverfahren beträgt die Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall gemäß Nr. 5100 VV RVG 20 bis 150 Euro (Mittelgebühr 85 Euro) und die Verfahrensgebühr staffelt sich je nach Höhe der Geldbuße. Bei einer Geldbuße von weniger als 40 Euro fallen gemäß Nr. 5101 VV RVG Gebühren i.H.v. 10 bis 100 Euro an (Mittelgebühr) 55 Euro, darüber bis 5.000 Euro Geldbuße gemäß Nr. 5103 VV RVG 20 bis 250 Euro (Mittelgebühr 135 Euro).
Sofern sich durch die anwaltliche Tätigkeit das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt, entsteht eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr (siehe Kosten für gerichtliche Tätigkeit).


Für straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Angelegenheiten kann darüber hinaus noch eine Terminsgebühr anfallen, wenn z.B. der Anwalt einen Termin bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft wahrnimmt. Erledigt sich die Sache außergerichtlich, d.h. findet keine Hauptverhandlung statt, bekommt der Anwalt noch eine Erledigungsgebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr.


Auch für die außergerichtliche Tätigkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen Beratungshilfe durch das Gericht des Wohnsitzes bewilligt werden. Es fällt dann lediglich die Beratungshilfegebühr i.H.v. 10 Euro netto an, die der Mandant selbst zu tragen hat.

Gerichtliche Tätigkeit

1.Zivilprozess

Kommt es zu einem Zivilprozess, erhält der Rechtsanwalt im Regelfall eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG i.H.v. 1,3 aus dem Gegenstandswert und, wenn eine Gerichtsverhandlung stattfindet, noch eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG i.H.v. 1,2. Wird ein Vergleich abgeschlossen und hierdurch der Rechtsstreit erledigt, erhält der Anwalt darüber hinaus noch eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1003 VV RVG i.H.v. 1,0 aus dem Gegenstandswert.

Die Gebühren fallen in jeder Instanz an. Im Berufungsverfahren erhöht sich die Verfahrensgebühr auf 1,6 und die Einigungsgebühr auf 1,3.

Für die Vertretung weiterer Personn erhöht sich die Verfahrensgebühr um 0,3 für jede weitere Person.

Eine möglicherweise zuvor entstandene außergerichtliche Geschäftsgebühr wird auf die gerichtliche Verfahrensgebühr zur Hälfte (max. mit 0,75) angerechnet. Wenn der Anwalt zunächst außergerichtlich und dann gerichtlich in derselben Angelegenheit tätig wird, hat der Mandant neben den Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit nur einen Teil der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit zu zahlen.

2. Verwaltungsgercihtliche Verfahren

In diesen Verfahren berechnen sich die Anwaltkosten üblicherweise wie beim Zivilprozess dargestellt.

3. Sozialgerichtsprozess

In den Verfahren vor den Sozialgerichten (z.B. Rentenangelegenheiten, Klagen gegen Arbeitslosengeldbescheide) fallen Betragsrahmengebühren an. Für ein durchschnittliches Verfahren muss man mit einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG i.H.v. 40 bis 460 Euro (Mittelgebühr 250 Euro) und einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG i.H.v. 20 bis 380 Euro ( Mittelgebühr 200,00 Euro) rechnen. Eventuell kommt noch eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV RVG in Höhe von 30 bis 350 Euro (Mittelgebühr 190 Euro) hinzu.

4. Straf-/Bußgeldverfahren

In Straf- bzw. Bußgeldverfahren fallen gleichermaßen Betragsrahmengebühren an.
Bei einer strafrechtlichen Angelegenheit entsteht zunächst eine Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall gemäß Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 30 bis 300 Euro (Mittelgebühr 165 Euro) und darüber hinaus eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4106 VV RVG in Höhe von 30 bis 250 Euro (Mittelgebühr 140 Euro) im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht. Sofern sich der Mandant in Haft befindet oder der Termin vor dem Landgericht stattfindet, erhöht sich diese Gebühr.
Darüber hinaus fällt je Hauptverhandlungstag vor dem Strafrichter beim Amtsgericht eine Terminsgebühr gemäß Nr. 4108 VV RVG in Höhe von 60 bis 400 Euro (Mittelgebühr 230 Euro) an. Diese Gebühr erhöht sich, wenn die Hauptverhandlung länger als fünf Stunden dauert, der Verhandlungstermin vor dem Landgericht stattfindet oder sich der Mandant in Haft befindet.

Bei Tätigkeiten im Bußgeldverfahren beträgt die Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall gemäß Nr. 5100 VV RVG 20 bis 150 Euro (Mittelgebühr 85 Euro) und die Verfahrensgebühr staffelt sich je nach Höhe der Geldbuße. Bei einer Geldbuße von weniger als 40 Euro fallen gemäß Nr. 5101 VV RVG Gebühren i.H.v. 10 bis 100 Euro an (Mittelgebühr) 55 Euro, darüber bis 5.000 Euro Geldbuße gemäß Nr. 5103 VV RVG 20 bis 250 Euro (Mittelgebühr 135 Euro).
Findet eine Gerichtsverhandlung statt, entsteht darüber hinaus eine Terminsgebühr gemäß Nr. 5108 VV RVG bei Geldbußen bis 40 Euro in Höhe von 20 bis 250 Euro (Mittelgebühr 185 Euro)sowie bei Geldbußen von 40 bis 5.000 Euro gemäß Nr. 5110 i.H.v. 30 bis 400 Euro (Mittelgebühr 215 Euro).

5. Zwangsvollstreckung u.a.

Für die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil oder einem anderen Titel fällt eine Verfahrensgebühr gemäß Nr.3309 VV RVG aus dem Gegenstandswert an. Bei einem "normalen" Zwangsvollstreckungsverfahren (kombinierter Antrag auf Zwangsvollstreckung und Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) entstehen somit zwei mal 0,3 Gebühren, da es sich um zwei Anträge handelt.
Bei einem Antrag auf Konto- oder Lohnpfändung entsteht die Gebühr nur einmal.

6. Gerichtsgebühren

Für ein gerichtliches Verfahren fallen noch zusätzliche Gerichtsgebühren nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (GKG-KV) an, die der Kläger vor der Zustellung der Klage an die Staatskasse zu entrichten hat.

7. Antrag auf Prozesskostenhilfe

Ist jemand nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe beim zuständigen Gericht zu beantragen. Ist das Einkommen sehr niedrig, muss man selbst keine Zahlungen leisten, liegt es etwas höher u.U. monatliche Ratenzahlungen. Die Prozesskostenhilfe wird mit einem Formular beantragt, welches bei uns erhältlich ist. Es müssen dann noch die notwendigen Belege hinzugefügt werden.

Durch die Prozesskostenhilfe werden nur die Gerichtsgebühren und die Kosten des eigenen Anwalts abgedeckt, nicht aber die Kosten der Gegenseite, so dass man beim Unterliegen im Prozess diese Kosten selbst tragen muss. Prozesskostenhilfe wird auch nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Das Gericht erlässt einen entsprechenden Beschluss.

Der Anwalt rechnet seine Kosten über die Staatskasse ab. Diese kann dann innerhalb von vier Jahren nach Gewährung der Prozesskostenhilfe eine neue Aufstellung der Einkommens-und Vermögensverhältnisse vom Antragsteller verlangen und, wenn sich die Verhältnisse gebessert haben, die verauslagten Kosten zurückfordern.

8. Rechtschutzversicherung

Eine Rechtschutzversicherung deckt die Gerichtsgebühren, die eigenen Anwaltkosten und auch die Anwaltkosten der Gegenseite ab. Bei einer Vereinbarung eines sog. Selbstbeteiligungsanteils muss man die Anwaltkosten in dieser Höhe selbst übernehmen.

Sonstige Kosten/Auslagen

Neben den Gebühren fallen ggf. noch weitere Kosten an, die zu erstatten sind:

1. Dokumentenpauschale

Der Rechtsanwalt erhält gemäß Nr. 7000 VV RVG eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten, d.h. für die Anfertigung von Kopien z.B. aus Gerichts- und Behördenakten. Hierfür fallen für die ersten 50 Seiten jeweils 0,50 Euro pro Seite an und für jede weitere Seite 0,15 Euro.
Für die Überlassung von elektronisch gepeicherten Dateien entstehen pro Datei 2,50 Euro.

2. Entgelte für Post- und Telekommunikation

Der Anwalt kann für diese Kosten entweder eine Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 % der Gebühren, höchstens jedoch 20 Euro abrechnen oder diese Kosten gemäß Nr. 7001 VV RVG in voller Höhe fordern, wenn er sie genau dokumentieren kann.

3. Fahrkosten und Abwesenheitsgeld

Der Rechtsanwalt kann für eine Geschäftsreise, z.B. zu Gericht gem Nr. 7003 VV RVG 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer geltend machen oder bei einer Anreise mit der Bahn die Kosten in voller Höhe ersetzt verlangen (Nr. 7004 VV RVG).
Für eine solche Geschäftsreise fällt auch ein Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 20 Euro bei Kanzleiabwesenheit von bis zu 4 Stunden, in Höhe von 35 Euro bei Abwesenheit von 4-8 Stunden und von 60 Euro bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden an.
Bitte beachten Sie, dass die Rechtschutzversicherungen gemäß der ARB die Kosten der Kanzleiabwesenheit nicht erstatten, so dass der Mandant diese selbst tragen muss.

4. Gesetzliche Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG)

Diese entsteht auf sämtliche Gebühren und Auslagen in Höhe von derzeit 19 Prozent.


Die Vereinbarung von höheren als den aufgelisteten gesetzlichen Gebühren mit dem Mandenten ist dem Rechtsanwalt möglich.


 

 
   
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